Offene und geschlossene Fonds in der Steuererklärung

Erträge aus Fondsanlagen sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Seit 2009 fällt für Ausschüttungen sowie für Verkaufserlöse ein einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent an, der direkt von der Bank ermittelt und ans zuständige Finanzamt abgeführt wird. Mitunter kann es sich jedoch lohnen, die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben und mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, wenn dieser unter den besagten 25% liegt.

Die Abgeltungssteuer auf Investmentfonds

Investmentfonds sind aufgrund ihrer Risikostreuung beliebte Kapitalanlagen in Deutschland. Werden hierbei Erträge erzielt, müssen Sparer diese pauschal mit 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuern. Diese Steuerpflicht entfällt jedoch, wenn ein Freistellungsauftrag bei der Bank eingereicht wird. Erträge können hiermit bis zu einem Betrag von 801 Euro pro Person freigestellt werden. Bei Ehepartnern sind es sogar 1.602 Euro. Lediglich Erträge, die diesen Betrag übersteigen, müssen noch versteuert werden.

Ist dies der Fall, wird die Bank direkt mit Ausschüttung der Fondserträge die Abgeltungssteuer berechnen und dem Steuerpflichtigen eine Steuerbescheinigung erstellen. Dieser Prozess läuft vollkommen automatisch innerhalb der Bank ab. Mit dem Erhalt der Steuerbescheinigung jedoch kann es sinnvoll sein, die Steuerschuld zu prüfen und eine Steuererklärung zu erstellen. Steuerschuldner, deren persönlicher Steuersatz nämlich niedriger ist als 25 Prozent, können die Differenz als Steuererstattung ausgezahlt bekommen. Eine solche Steuererklärung kann auf steuerkiste.de kostengünstig angefordert werden.

Unter einem persönlichem Steuersatz von 25% lohnt sich eine Steuerklärung

 

Geschlossene Fonds in der Steuererklärung

Anleger, die nicht in offene Investmentfonds, sondern in geschlossene Beteiligungen investiert haben, müssen besondere Steuerpflichten beachten. Da es sich hier nämlich nicht um Kapitalanlagen im eigentlichen Sinne handelt, wird auch keine Abgeltungssteuer auf Ausschüttungen erhoben. Die Erträge müssen vielmehr als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Steuererklärung angegeben und wiederum mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Steuerpflichtig sind zudem nur die Nettoerträge, also die Ausschüttungen abzüglich eventuell ansetzbarer Werbungskosten. Auch hier können die Mitarbeiter der steuerkiste.de bei der Erstellung der Steuererklärung behilflich sein.