Relevante Änderungen durch die Abgeltungssteuer 2009

Mit Einführung der Abgeltungssteuer werden auf Kapitalerträge, die über der steuerfreien Grenze liegen, 25 Prozent Abgeltungsteuer erhoben. Somit werden Zinsen, Dividenden und Spekulationsgewinne unabhängig vom persönlichen Steuersatz versteuert. Früher wurden Dividenden nur mit der Hälfte ihres Betrags dem vollen Steuersatz unterworfen. Diese sind ab 2009 in voller Höhe steuerpflichtig.
Neu ist die generelle Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, die die bisherige Spekulationsgewinnbesteuerung ersetzt. Allerdings gilt dies nur für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2009. Somit unterliegen alle Wertpapier, die bis zum 31. Dezember 2008 gekauft werden, der alten Regelung und sind bei einem Verkauf nach zwölf Monaten steuerfrei. Die Regelungen für Investmentzertifikate werden verschärft. So gilt die Abgeltungssteuer für Erwerbe nach dem 14. März 2007 unabhängig von der Besitzdauer ab dem 1. Juli 2009.

Aufgrund der Abgeltungssteuer 2009 wird der Kontenabruf, durch den der Fiskus heimlich Konten prüfen kann, überflüssig. Da die Abgeltungssteuer direkt von den Kreditinstituten einbehalten und an den Fiskus abgeführt wird, muss der Bürger in seiner Steuererklärung keine Angaben zu Kapitalerträgen und Spekulationsgewinnen machen. So werden dem Fiskus keine Konten mehr verschwiegen und keine Steuer hinterzogen. Ab 2009 ist der Kontenabruf nur noch in Fällen zulässig, die im § 93 Absatz 7 Abgabenordnung aufgezählt sind. Darunter fallen z.B. Anleger mit einem persönlichen Steuersatz unter 25 Prozent, die sich zuviel gezahlte Abgeltungssteuer über ihre Steuererklärung zurückholen wollen.

Des Weiteren ist der Kontenabruf nur dann möglich, wenn es sich um die Überprüfung von Anspruchsvoraussetzungen für Sozialleistungen handelt. So dürfen z.B. das Sozialamt und Ämter mit einer Zuständigkeit für Sozialhilfe, Ausbildungsförderung und Aufstiegsfortbildungsförderung einen Kontenabruf starten. Das jeweilige Amt muss für einen Kontenabruf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, diesen zu veranlassen. Gerichte können zukünftig keinen Kontenabruf mehr in Gang setzten.