Die Grundlagen der Abgeltungssteuer seit dem Jahr 2009

Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, die auf Kapitaleinkünfte erhoben wird. Hierbei handelt es ich um eine Steuer, bei der der Steuersatz feststeht und nicht vom persönlichen Einkommenssteuersatz abhängig ist. Mit der Abgeltungssteuer wird die Besteuerung von Kapitalerträgen grundsätzlich abgegolten. Dies stellt den wesentlichsten Unterschied zur Kapitalertragssteuer ohne Abgeltungswirkung dar.
Die deutsche Abgeltungssteuer entwickelt sich bereits seit 1990, als eine 10prozentige Quellensteuer auf die Kapitalerträge eingeführt wurde. Hierbei handelte es sich zwar nicht direkt um eine Abgeltungssteuer, sie war jedoch ähnlich gelagert. Die Folge war ein massiver Abzug von Kapital ins Ausland, sodass die Quellensteuer schnell wieder abgeschafft wurde.

Am 2. November 2006 hat Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) die „Eckpunkte der Abgeltungssteuer“ publiziert und seitdem gibt es intensive politische Diskussionen um die steuerrechtlichen Details und deren Auswirkungen. Der Bundestag hat am 25. Mai 2007 das Unternehmenssteuerreformgesetz verabschiedet, welches die Abgeltungssteuer beinhaltet.

Einführung der Abgeltungssteuer

Die Einführung der Abgeltungssteuer seit dem Jahre 2009 wurde im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 in Deutschland gesetzlich beschlossen. Gemäß § 20 Einkommenssteuergesetz wird die Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf private Veräußerungsgewinne (§ 23 Einkommenssteuergesetz) erhoben. Besteuert werden Zinsen, Dividenden sowie Erträge aus Investmentfonds und aus Zertifikaten.

Der festegelegte Steuersatz beträgt 25%, zuzüglich des Solidaritätszuschlags und ggf. Kirchensteuer. In der Summe beträgt die Abgeltungssteuer jedoch höchstens 28 Prozent. Der Steuerabzug wird vom inländischen Kreditinstitut, bei dem die Wertpapiere gehalten werden, vorgenommen. Dieses Kreditinstitut ist verpflichtet, die Steuer an die jeweilige Finanzverwaltung abzuführen. Sämtliche Kreditinstitute können wie bisher Freistellungsaufträge erteilen, beispielsweise für den künftigen Sparer-Pauschbetrag oder bei steuerbefreiten gemeinnützigen Institutionen.

Dieser Abgeltungssteuersatz gilt jedoch nicht für Zahlungen von Zinsen von Kapitalgesellschaften an die Gesellschafter, sofern diese eine Beteiligung von 10 Prozent oder mehr halten. Auch gilt sie nicht bei stillen Beteiligungen und Darlehen zwischen nahe stehenden Personen. Solche Zinserträge werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz sind ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen. Hierbei handelt es sich um Beteiligungen mit mindestens einem Prozent am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre.

Zukünftig unterliegen solche Erträge dem sog. Teileinkünfteverfahren, d.h. es erfolgt eine Besteuerung von 60 Prozent der Erlöse. Ebenfalls von der Besteuerung durch die Abgeltungssteuer ausgenommen sind Zinserträge aus Bankguthaben, die aufgrund einer gewerblichen Betätigung angefallen sind.

Steuerabzug und Veranlagewahlrecht

Im Rahmen der in Deutschland gültigen Abgeltungssteuer ein entsprechender Steuerabzug vorgenommen, müssen diese Einkünfte bei der Einkommensteuer-Erklärung nicht mehr angegeben werden. Jedoch besteht hierbei ein Veranlagungswahlrecht, d.h. die Erträge können bei der Veranlagung mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Hierdurch wird vermieden, dass Steuerpflichtige mit einem geringeren Einkommen überproportional hoch besteuert werden. Jedoch ist ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit den privaten Kapitalerträgen nicht mehr möglich. Diese Kosten sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten.

Bei Verlusten werden zunächst die positiven und negativen Einkünfte auf Bankenebene verrechnet. Das Kreditinstitut bescheinigt den verbleibenden Verlust, der mit den Kapitaleinkünften des laufenden Jahres bei anderen Banken oder mit Kapitaleinkünften in den folgenden Jahren verrechnet wird. Diese Verrechnung erfolgt allerdings nur mit Zinseinkünften, sodass keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten möglich ist. Handelt es sich um Verluste aus Aktienverkäufen, können diese grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Im Rahmen einer Übergangsregelung können Verluste, die vor 2009 angefallen sind, bis 2013 mit Kapitaleinkünften nach dem neuen Recht verrechnet werden.

Kirchensteuer und Kirchensteuersatz

Auf Antrag bei ihrer Bank haben Anleger die Möglichkeit, auch die Kirchensteuer abgelten zu lassen. Hierzu benötigt die Bank Informationen über die Religionszugehörigkeit und den entsprechenden Kirchensteuersatz. Die Bank ermittelt dann die Höhe der Kirchensteuer und führt diese über das Bundesamt für Finanzen in Berlin an die jeweilige Religionsgemeinschaft ab.

Die Kirchensteuer ist pauschalisiert und kann somit nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Der Abgeltungssteuersatz wird daher bei Kirchensteuerpflichtigen als 100% + persönlicher Kirchensteuersatz + Solidaritätszuschlag / 4 berechnet.

Solang der Anleger diesen Antrag bei seiner Bank nicht erreicht, wird von dieser auch keine Kirchensteuer einbehalten. Ist der Anleger aber grundsätzlich steuerpflichtig, muss er diese Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgeben und die Bescheinigung über den Abzug der Abgeltungssteuer von der Bank beifügen.

Ziel der gesamten Reform ist es, ab 2011 bei der Erhebung der Kirchensteuer, die auf die Kapitalerträge entfällt, grundsätzlich an der Quelle vornehmen zu können. Hierfür soll eine Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern in Berlin eingerichtet werden. Diese soll die konfessionsrelevanten Daten wie Kirchenmitgliedschaft und den jeweiligen Kirchensteuersatz enthalten.

Die Geldinstitute können von dieser Datenbank die jeweiligen Daten abrufen und die Kirchensteuer automatisch geltend machen. Durch dieses Verfahren fällt ein geringerer Verwaltungsaufwand an und es ist sehr einfach zu handhaben, so die Argumente der Regierung. Ferner ist den Kirchen somit die Kirchensteuer dauerhaft gesichert.

Die politische Auseinandersetzung mit der Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer steht jedoch auch immer wieder in der Kritik und führt zu wissenschaftlichen und politischen Auseinandersetzungen. Kritiker sehen z.B. das Leistungsfähigkeitsprinzip berührt, da der Steuersatz der Abgeltungssteuer nicht dem individuellen Progressionssteuersatz des Steuerpflichtigen unterliegt. Zudem werden mit der Abgeltungssteuer Einkommen aus Kapitalanlagen gegenüber anderen Einkommensarten bevorzugt behandelt.

Befürworter sehen dafür jedoch gute Gründe, denn ein Teil der Kapitalrendite ist lediglich ein Ausgleich der Inflation und führt nicht zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit. Dieser Teil der Kapitalerträge müsse daher steuerfrei gestellt werden. Teilweise erfolgt dies für die Anleger mit einem Spitzensteuersatz durch die Abgeltungssteuer.

Aufgrund der Abgeltungssteuer wird die Eigenkapitalfinanzierung gegenüber der Fremdkapitalfinanzierung benachteiligt. Fremdkapitalzinsen können im Unternehmen steuerlich geltend gemacht werden, sodass ausschließlich Anleger mit dem Steuersatz der Abgeltungssteuer belastet werden. Die Besteuerung des Eigenkapitals beim Unternehmen erfolgt über die Körperschaftssteuer und beim Anleger erneut über die Abgeltungssteuer.

Über das sog. Anrechnungsverfahren würde diese Doppelbesteuerung früher vermieden bzw. über das Halbeinkünfteverfahren reduziert. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer erfolgt nun eine echte Doppelbelastung, wodurch Unternehmen ein Anreiz gegeben wird, die Gewinne über Zinsen auf das Gesellschafterdarlehen auszuschütten, anstatt diese als Gewinne auszuweisen.

Kritiker weisen auch auf den Datenschutz hin, denn nach Meinung des Internationale Bundes der Konfessionslosen und Atheisten verstößt die geplante Datenbank und die Offenbarung des Konfessionsstatus gegenüber den Banken gegen das verfassungsmäßig garantierte Recht, die Religionszugehörigkeit nicht offen legen zu müssen. Zudem würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Ob die Abgeltungssteuer letztendlich die Bürokratie abbaut und die Steuerflucht verhindert bleibt abzuwarten und ist von ihrer konkreten Ausgestaltung abhängig. Zum Abbau der Bürokratie trägt im Wesentlichen die Bearbeitung durch die Banken bei.