Das Thema Abgeltungssteuer ist in aller Munde. Hintergründe und Informationen rund um das Thema Abgeltungssteuer finden Sie nachfolgend erläutert. Häufig gestellte Fragen und Antworten sollen Ihnen helfen, das Thema Abgeltungssteuer zu verstehen.
Aus den zahlreichen Fragen zur Abgeltungssteuer, die uns erreichten, haben wir die am häufigsten gestellten Fragen zusammengefasst.
1. Was versteht man unter der Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer. Mit Zahlung der Abgeltungsteuer ist die Einkommenssteuer des Kapitalanlegers komplett abgegolten. Eine erneute Angabe der Einkünfte aus Kapitalanlagen ist zukünftig in der Einkommenssteuererklärung nicht mehr anzugeben. Dieses neuartige System der Abgeltungssteuer umfasst auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer bezogen auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen.
2. Welche Einkünfte fallen im Allgemeinen unter die neue Abgeltungssteuer?
Unter die Abgeltungssteuer fallen sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinserträge, Dividenden, Veräußerungsgewinne aus Veräußerungsgeschäften).
3. Kann ich Werbungskosten, wie z.B. Depotgebühren, bei der Versteuerung geltend machen?
Nein. Kapitalanleger können nicht mehr die tatsächlich angefallenen Werbungskosten von ihren Kapitaleinkünften abziehen.
Seit dem Jahr 2008 werden der bisherige Sparerfreibetrag (750 Euro für Alleinstehende und 1.500 Euro für Verheiratete – und der Werbungskostenpauschbetrag für Kapitaleinkünfte in Höhe von 51 Euro bzw. 102 Euro) zusammengeführt zu einem so genannten Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro. Hiermit werden auch alle tatsächlich angefallenen Werbungskosten abgegolten.
4. Muss jeder Steuerpflichtige auf Kapitaleinkünfte 25 Prozent Abgeltungssteuer leisten?
Steuerpflichtige, die einen Steuersatz von unter 25 Prozent haben, können zu ihren Gunsten zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen optieren, d.h. sie können in der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben.
Die Kreditinstitute werden ihnen dafür eine Bescheinigung ausstellen. Stellt sich bei der Steuerfestsetzung aufgrund der eingereichten Erklärung heraus, dass die Veranlagung nicht günstiger für den Steuerpflichtigen ist, werden die Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung von Amts wegen nicht berücksichtigt. Der Steuerpflichtige muss also keine zusätzlichen Anträge stellen.
5. Kann man bei der Abgeltungssteuer Freistellungsaufträge und Freibeträge geltend machen?
Ja. Wer bisher die entsprechenden Anträge gestellt hat oder die Voraussetzungen hierfür erstmals erfüllt, kann dies tun.
6. In der Vergangenheit habe ich Spekulationsverluste aus Wertpapieren erlitten, die ich bisher nicht nutzen konnte. Gehen mir diese so genannte „Altverluste“ verloren, wenn Seit 2009 die Abgeltungssteuer eingeführt wird?
Nein, Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können auch unter Geltung der Abgeltungssteuer genutzt werden. Unter der Abgeltungssteuer zählen Gewinne bzw. Verluste aus Wertpapieren zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und werden in der Anlage KAP der Steuererklärung erfasst. Da Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften aber zu den sonstigen Einkünften zählen (Anlage SO), könnten sie grundsätzlich nur mit Gewinnen aus dieser Einkunftsart, aber nicht mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Um dies zu vermeiden, greifen Übergangsregelungen.
Seit 2009 werden in einem ersten Schritt die positiven bzw. negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen, d.h. die Erträge (z.B. Dividenden, Zinsen) und Gewinne/Verluste (z.B. Gewinne/Verluste aus Wertpapieren, die seit 2009 angeschafft werden), untereinander verrechnet. Erst dann kommt es in einem zweiten Schritt zur Verrechnung der Altverluste. Bis zum Veranlagungszeitraum 2013 können diese im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit übrig bleibenden realisierten Gewinnen, aber auch mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, wie z.B. aus dem steuerpflichtigen Verkauf von Grundstücken innerhalb der Zehnjahresfrist, verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Erträgen, wie Zinsen oder Dividenden, ist allerdings nicht möglich. Nach 2013 können gegebenenfalls noch übrig gebliebene vorgetragene Altverluste nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Realisierte Verluste aus den Jahren seit 2009 können allerdings mit realisierten Gewinnen und mit Erträgen wie Dividenden/Zinsen verrechnet werden, da diese dann zur selben Einkunftsart gehören.
7. Welche Auswirkungen hat die Abgeltungssteuer auf die Versteuerung bei Investmentfonds?
Der Gesetzgeber hat für Investmentfonds die folgende Stichtagsregelung vorgesehen: Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben werden, unterliegen nicht der Veräußerungsgewinnbesteuerung. Somit können Anleger Gewinne aus der Veräußerung dieser Fondsanteile auch noch in zehn oder 20 Jahren steuerfrei realisieren. Die Abgeltungssteuer findet gleichwohl Anwendung auf die dem Investmentfonds zufließenden Zinsen, Mieten und Dividenden.
Für Anlagen, die seit Anfang 2009 erfolgten, gelten die neuen Regeln zur Abgeltungssteuer. Dann werden auch Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen – unabhängig von der Haltedauer – pauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer automatisch von der depotführenden Stelle gekürzt.
8. Welche Auswirkungen hat die künftige Abgeltungssteuer auf Fondssparpläne?
Jede Einzahlung ist als einzelne Einmalanlage zu betrachten, bei der hinsichtlich der Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen die Stichtagsregelung zu beachten ist. Folglich unterliegen alle im Rahmen des Sparvertrags vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteile der jetzigen Regelung und die Anteile, die danach erworben werden, der neuen Regelung.
Aufgrund der durchschnittlich zu erwartenden Rendite eines langfristigen Aktienfonds-Sparplans bleibt diese Form der Altersvorsorge auch unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer attraktiv. Der BVI wird sich überdies dafür einsetzen, dass langfristige Aktienfonds-Sparpläne im Rahmen des Abgeltungssteuersystems ermäßigt besteuert werden. Vorbilder findet man bereits in anderen Ländern, die für Langfristanlagen besondere Freigrenzen, Freibeträge oder degressive Steuersätze vorsehen. Der BVI ist zuversichtlich, dass der Gesetzgeber mittelfristig sachgerechte Lösungen für die Besteuerung der Altersvorsorge dienender Sparverträge erarbeiten und umsetzen wird.
9. Wie werden Entnahmen aus einem Fondsdepot behandelt?
Für steuerliche Zwecke wird dabei unterstellt, dass die zuerst erworbenen Anteile auch zuerst als veräußert gelten (so genannte „First in first out“ -Methode). Soweit Anteile als veräußert gelten, die vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen des Sparvertrags angeschafft wurden, ist der Veräußerungsgewinn (außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist) steuerfrei. Soweit Anteile als veräußert gelten, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig und unterliegt grundsätzlich dem Abgeltungssatz von 25 Prozent (außer der persönliche Steuersatz liegt unter 25 Prozent).
10. Gibt es unter steuerlichen Gesichtspunkten Unterschiede in der Besteuerung von Investmentfonds?
Anlageentscheidungen sollten prinzipiell nicht von steuerlichen Aspekten dominiert werden. Grundsätzlich profitieren Anleger in Renten-, Geldmarkt- und Offenen Immobilienfonds, die einen Einkommensteuersatz über 25 Prozent haben, von der Abgeltungssteuer.
Aktienfonds werden tendenziell schlechter gestellt als bisher, weil der größte Teil der Rendite aus Aktienfonds aus Wertsteigerungen resultiert, die künftig grundsätzlich steuerpflichtig sind.
Dennoch ändert sich auch für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2008 getätigt wurden, die Grundaussage nicht, dass die Aktienfonds auch nach Steuern langfristig die höchsten Renditen erwarten lassen.
11. Welche Auswirkungen hat die Abgeltungssteuer auf Dachfonds?
Dachfonds investieren in eine Vielzahl von anderen Investmentfonds. Die Anlageentscheidung übernimmt dabei der Fondsmanager entsprechend der Vertragsbedingungen. Die Besteuerung des Anlegers erfolgt wie bei anderen Fondsarten. Das Handeln des Fondsmanagers, d.h. der Kauf und Verkauf von Investmentfonds im Rahmen des Dachfonds, ist dabei unerheblich. Die Besteuerung von nicht ausgeschütteten Veräußerungsgewinnen erfolgt erst, wenn der Anleger Anteile an Dachfonds mit Gewinn verkauft. Gleiches gilt im Übrigen auch für entsprechende Mischfonds, die – als so genannte Super-OGAWs – seit Januar 2004 sowohl Direktinvestments als auch andere Investmentfonds erwerben dürfen.
12. Welche Auswirkungen hat die Abgeltungssteuer auf Offene Immobilienfonds?
Die Anlage in Offenen Immobilienfonds unterliegt wie jede andere Fondsart der Abgeltungssteuer. Diese Fonds investieren vor allem in gewerblich genutzte Immobilien. Inländische Mieterträge des Fonds unterliegen künftig der Abgeltungssteuer. Ausländische Mieterträge werden in der Regel im Ausland besteuert und in Deutschland steuerfrei gestellt. Sollte eine Immobilie im Ausland verkauft werden, so erfolgt ebenfalls regelmäßig eine Besteuerung des Gewinns im Ausland und die Steuerfreistellung in Deutschland. Diese steuerfreien Erträge unterliegen nicht mehr dem so genannten „Progressionsvorbehalt“, d.h. sie wirken sich auch nicht auf den persönlichen Steuersatz aus.
Realisierte Gewinne aus der Veräußerung von deutschen Immobilien können, sofern die jeweilige Immobilie länger als zehn Jahre im Fonds gehalten wurde, zudem steuerfrei an den Anleger ausgeschüttet werden.
13. Sind Veräußerungsgewinne auf Fondsebene auch in Zukunft steuerfrei?
Die Besteuerung von nicht ausgeschütteten Veräußerungsgewinnen erfolgt erst, wenn der Anleger seine Fondsanteile mit Gewinn verkauft.
Sofern die Gewinne (auf Fondsebene) aus der Veräußerung von Wertpapieren ausgeschüttet werden, ist dies wie folgt steuerlich zu behandeln:
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die auf Fondsebene vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, können weiterhin steuerfrei ausgeschüttet werden. Für Anleger, die ihre Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben haben, kommt es dadurch zu einer endgültigen Steuerfreistellung. Für Anleger, die ihre Anteile nach dem 31. Dezember 2008 erworben haben, kommt es nur zu einem Verschiebungseffekt, weil die steuerfreie Ausschüttung den Veräußerungsgewinn des Anlegers, der der Abgeltungssteuer unterliegt, erhöht.
Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, die der Fondsmanager nach dem 31. Dezember 2008 erworben hat, können nur noch steuerpflichtig ausgeschüttet werden.
14. Werden bei thesaurierenden Investmentfonds Zinsen und Dividenden letztlich zweimal besteuert?
Nein. Aufgrund der Zuflussfiktion gelten thesaurierte Zinsen und Dividenden am Geschäftsjahresende des Fonds dem Anleger als steuerlich zugeflossen – verbleiben jedoch im Fonds. Damit der Anleger beim Verkauf seiner Fondsanteile letztlich keiner Doppelbesteuerung unterliegt, hat der Gesetzgeber Folgendes geregelt: Der Anleger kann seinen Veräußerungsgewinn beim Verkauf um die bis dahin entstandenen Thesaurierungsbeträge bereinigen. Bei einer Inlandsverwahrung übernimmt dies die depotführende Stelle.
15. Unterliegen auch VL-Fondssparpläne der Abgeltungssteuer?
VL-Fondssparpläne werden den Fondssparplänen gleichgestellt und unterliegen der Abgeltungssteuer.